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§ 1319 ABGB

SCHADENERSATZZRInfo 2004/288 Heft 13 v. 29.7.2004

( § 1319 ABGB ) Die Rechtsansicht, dass die in einem nicht ausreichend beleuchteten oder sonst nicht gesicherten Kellerabgang liegende Gefahr in den Anwendungsbereich des § 1319 ABGB (Haftung für Bauwerke) fällt, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, die das Tatbestandselement „Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes“ weit auslegt.

Der nach § 1319 ABGB haftende „Besitzer“ eines im Wohnungseigentum stehenden Gebäudes ist die Eigentümergemeinschaft.

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