Umfang der Befugnis
§ 4.
Die Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer durch gemäß § 30a des KFG 1967 ermächtigte Erzeuger oder deren Bevollmächtigte (Parteienvertreter) besteht für sämtliche Kraftfahrzeuge, deren Genehmigungsdaten in der Genehmigungsdatenbank erfasst wurden.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026
Gesetzesnummer
20013206
Dokumentnummer
NOR40278790
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