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§ 4 NoVA-SBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Umfang der Befugnis

§ 4.

Die Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer durch gemäß § 30a des KFG 1967 ermächtigte Erzeuger oder deren Bevollmächtigte (Parteienvertreter) besteht für sämtliche Kraftfahrzeuge, deren Genehmigungsdaten in der Genehmigungsdatenbank erfasst wurden.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026

Gesetzesnummer

20013206

Dokumentnummer

NOR40278790

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