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§ 5 NoVA-SBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Zulässigkeit der Selbstberechnung

§ 5.

(1) Der Parteienvertreter hat im Zuge der Beauftragung durch den Abgabenschuldner zu prüfen, ob die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgaben zulässig ist.

(2) Wird der Auftrag zur Selbstberechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe in Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a NoVAG 1991 erteilt, darf die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 nur dann aufgehoben werden, wenn auch die Umsatzsteuer durch den Parteienvertreter selbstberechnet und entrichtet wird.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026

Gesetzesnummer

20013206

Dokumentnummer

NOR40278791

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