Zuständigkeit
§ 14.
Für die Erhebung der Abgaben, die Erteilung der Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr sowie die Durchführung der Prüfung in Fällen des § 11 Abs. 5 und 6 NoVAG 1991 ist das Finanzamt zuständig, das gemäß § 11 Abs. 1 NoVAG 1991 für die Erhebung der Abgabe des Parteienvertreters zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026
Gesetzesnummer
20013206
Dokumentnummer
NOR40278800
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