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§ 13 NoVA-SBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Aufzeichnungen und Aufbewahrungsfristen

§ 13.

Der Parteienvertreter hat sämtliche Aufträge zur Selbstberechnung und Abfuhr fortlaufend in seine Aufzeichnungen aufzunehmen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026

Gesetzesnummer

20013206

Dokumentnummer

NOR40278799

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