Aufzeichnungen und Aufbewahrungsfristen
§ 13.
Der Parteienvertreter hat sämtliche Aufträge zur Selbstberechnung und Abfuhr fortlaufend in seine Aufzeichnungen aufzunehmen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026
Gesetzesnummer
20013206
Dokumentnummer
NOR40278799
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