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§ 14 NoVA-SBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Zuständigkeit

§ 14.

Für die Erhebung der Abgaben, die Erteilung der Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr sowie die Durchführung der Prüfung in Fällen des § 11 Abs. 5 und 6 NoVAG 1991 ist das Finanzamt zuständig, das gemäß § 11 Abs. 1 NoVAG 1991 für die Erhebung der Abgabe des Parteienvertreters zuständig ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026

Gesetzesnummer

20013206

Dokumentnummer

NOR40278800

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