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§ 4 VNEP-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2026

Aufbau des Verteilernetzentwicklungsplans

§ 4.

(1) Der Verteilernetzentwicklungsplan ist in folgende Kapitel in nachstehender Reihenfolge zu gliedern:

  1. 1. Ausgangssituation,
  2. 2. Planungsannahmen,
  3. 3. Planungsgrundsätze und -methoden,
  4. 4. Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen,
  5. 5. Flexibilität,
  6. 6. Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen und
  7. 7. Stellungnahmen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Kapitel haben die jeweils im entsprechenden Abschnitt des zweiten Hauptstücks festgelegten Informationen zu enthalten. Diese Informationen sind zu veröffentlichen.

(3) Stehen im Einzelfall berechtigte Interessen einer Veröffentlichung im Verteilernetzentwicklungsplan entgegen, sind in einer als „vertraulich“ zu kennzeichnenden Beilage zum Verteilernetzentwicklungsplan die Information und die Gründe, die gegen eine Veröffentlichung sprechen, darzulegen.

(4) Vorgelagerte Verteilernetzbetreiber können mit ihren nachgelagerten Verteilernetzbetreibern mit weniger als 25.000 Zählpunkten einen gemeinsamen Verteilernetzentwicklungsplan erstellen. Im Falle der gemeinsamen Erstellung sind die Informationen des vorgelagerten Verteilernetzbetreibers in den Kapiteln nach Abs. 1 Z 1 bis Z 3 und die Informationen aller am gemeinsamen Verteilernetzentwicklungsplan beteiligten Verteilernetzbetreiber in den Kapiteln nach Abs. 1 Z 4 bis Z 7 diesen eindeutig und transparent zuzuordnen.

Schlagworte

Planungsmethode, Netzentwicklungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013205

Dokumentnummer

NOR40278758

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