Inkrafttreten
§ 27.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(3) § 20 Z 5 und Z 6 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Bis zum 1. Jänner 2027 gilt für unterbrechbare Tarife § 5 Abs. 1 und für regelbare Tarife § 5 Abs. 1 Z 9 Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, BGBl. II 398/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II 305/2025.
(4) § 23 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Die geeigneten Standorte sind bis zum 1. März 2027 in den im Kalenderjahr 2026 erstellten Verteilernetzentwicklungsplan aufzunehmen und auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG auszuweisen. Vor der Aufnahme in den Verteilernetzentwicklungsplan sind die geeigneten Standorte zu konsultieren.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013205
Dokumentnummer
NOR40278781
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