3. Abschnitt
Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen Allgemeiner Inhalt
§ 16.
Das Kapitel „Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen“ nach § 4 Abs. 1 Z 4 hat jedenfalls zu umfassen:
- 1. eine detaillierte Einzelprojektbeschreibung für jedes Netzentwicklungsprojekt,
- 2. Darstellungen von Netzentwicklungsprogrammen,
- 3. weitere relevante, gegebenenfalls längerfristige Planungsüberlegungen und
- 4. die Gesamtinvestitionssumme des Verteilernetzentwicklungsplans und dessen Zusammensetzung nach Netzentwicklungsprojekten, Netzentwicklungsprogrammen und allfälligen sonstigen Aufwendungen.
Schlagworte
Netzentwicklungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013205
Dokumentnummer
NOR40278770
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