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§ 15 VNEP-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2026

Darstellung der Planungsgrundsätze und -methoden

§ 15.

(1) Im Kapitel „Planungsgrundsätze und -methoden“ nach § 4 Abs. 1 Z 3 ist die Ermittlung des Netzausbau- und Flexibilitätsbedarfs nachvollziehbar darzustellen.

(2) Bezüglich der quantitativen Bedarfsermittlung ist darzustellen,

  1. 1. wie die Grundsätze der Sicherstellung eines hohen Versorgungssicherheitsniveaus, der effizienten Nutzung bestehender Verteilernetzinfrastruktur und der effizienten Planung neuer Verteilernetzinfrastruktur unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses und der Energieeffizienz umgesetzt werden,
  2. 2. wie die vorzunehmende Alternativenprüfung zwischen Netzentwicklungsmaßnahmen und Flexibilitätsbeschaffung durchgeführt wird,
  3. 3. inwieweit raumordnungsrechtliche Zonierungen für Windkraftanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen sowie Trassenfreihaltungen auch in Abstimmung mit unmittelbar benachbarten Verteilernetzen berücksichtigt werden und
  4. 4. wie relevante Planungen gemäß § 118 Abs. 4 ElWG, insbesondere die aktuellen Netzentwicklungspläne für das Übertragungsnetz gemäß § 123 ElWG, der Bericht der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 119 Abs. 5 ElWG und die Netzentwicklung in unmittelbar benachbarten Verteilernetzen berücksichtigt werden.

(3) Ferner ist anzugeben, ob und wie die Digitalisierungsmaßnahmen nach § 12 die Netzausbauplanung unterstützen und welche Maßnahmen und Netzbetriebsmittel je Netzebene üblicherweise eingesetzt werden.

(4) Falls der Verteilernetzbetreiber Netzanschlussbegehren aufgrund mangelnder Netzkapazitäten auf Basis von § 102 Abs. 1 ElWG verweigert hat, hat der Netzentwicklungsplan darzustellen:

  1. 1. die Anzahl der betroffenen Anlagen,
  2. 2. die Summe der beantragten netzwirksamen Leistung,
  3. 3. die relevanten Umstände für die Verweigerungen und
  4. 4. Zeitpläne und Status der Maßnahmen, die der Verteilernetzbetreiber gesetzt hat, um den Begehren nachzukommen.

(5) Bei den Angaben nach Abs. 4 Z 1 und 2 ist

  1. 1. nach den Kategorien „Stromerzeugungsanlage“, „Elektrizitätsspeicheranlage“ und „Verbrauchsanlage“, bei Stromerzeugungsanlagen auch nach Technologien gemäß § 8 Abs. 2 und bei Elektrizitätsspeicheranlagen auch nach Technologien gemäß § 9 Abs. 2 zu differenzieren,
  2. 2. nach Netzebenen und Kalenderjahren zu differenzieren und
  3. 3. die mangelnden Netzkapazitäten zumindest mit einer Zuordnung zu Umspannwerken geographisch oder netztopologisch zu verorten.

(6) Der Verteilernetzbetreiber hat eine Wirkungsabschätzung alternativer Reihungskriterien auf Basis der eingelangten Netzanschlussbegehren durchzuführen. In der Wirkungsabschätzung ist zumindest qualitativ und, soweit auf Basis vorliegender Netzanschlussbegehren möglich, auch quantitativ darzulegen, wie sich alternative Reihungskriterien voraussichtlich auf die Entwicklung bei Stromerzeugungsanlagen, Elektrizitätsspeicheranlagen und Verbrauchsanlagen auswirken würden.

Schlagworte

Planungsmethode, Netzausbaubedarf

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013205

Dokumentnummer

NOR40278769

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