2. Abschnitt
Planungsannahmen, Planungsgrundsätze und -methoden Darstellung der Planungsannahmen
§ 14.
(1) Zu den Planungsannahmen nach § 4 Abs. 1 Z 2 zählen die der Netzplanung zugrunde gelegten Szenarien für einen zumindest zehnjährigen Planungshorizont gemäß § 118 Abs. 1 ElWG und aggregierte Kennzahlen.
(2) Die Szenarien sowie die Grundlagen und Methoden nach § 15, die zur Erstellung der Szenarien verwendet werden, sind darzulegen. Als Grundlage sind jedenfalls die in § 118 Abs. 4 ElWG genannten Planungen heranzuziehen. Etwaige Bandbreiten in unterschiedlichen Szenarien sind zu erläutern.
(3) Die Szenarien für neue Stromerzeugungsanlagen und Elektrizitätsspeicheranlagen haben jedenfalls die historische Entwicklung und Annahmen zu zukünftigen Entwicklungen auf Jahresbasis zu umfassen.
(4) Die Szenarien für neue, nach § 98 ElWG anzeigepflichtige Verbrauchsanlagen haben jedenfalls die historische Entwicklung und Annahmen zu zukünftigen Entwicklungen auf Jahresbasis für
- 1. private und öffentliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, insbesondere in Hinblick auf Schnellladepunkte entlang des TEN-V-Straßennetzes und Ladeinfrastruktur für elektrifizierten Schwerverkehr,
- 2. Heiz- und Klimageräte und
- 3. die erwartete Entwicklung der Viertelstunden-Maximalwerte der Abgabe an Endverbraucher oder eines anderen geeigneten Indikators für die Netzhöchstlast je Kalenderjahr insgesamt und je Netzebene
- zu umfassen.
Schlagworte
Planungsmethode, Heizgerät
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013205
Dokumentnummer
NOR40278768
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