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§ 8 WstV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2026

Auskunftsrechte und Datenübermittlung

§ 8.

(1) Die Umweltbundesamt GmbH hat im automationsunterstützen Register gemäß § 6 Abs. 5 alle von ihr registrierten Zertifizierungsstellen und betroffenen Zertifizierungssysteme sowie alle Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung zu erfassen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auf Anfrage sämtliche im Register erfassten Informationen zu übermitteln.

(2) Die Umweltbundesamt GmbH und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus können von Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen und von Betreibern von Zertifizierungssystemen Auskünfte, Unterlagen und Informationen verlangen, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung der Berichtspflichten der Republik Österreich gegenüber den Organen der Europäischen Union erforderlich ist. Die Umweltbundesamt GmbH hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Bericht über alle Angaben gemäß Abs. 1 elektronisch an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln.

(3) Zertifizierungsstellen haben der Umweltbundesamt GmbH folgende Informationen elektronisch zu übermitteln:

  1. 1. jährlich bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres sowie auf Anfrage ein nach Zertifizierungssystemen aufgeschlüsseltes Verzeichnis (oder einen Auszug daraus) aller Anlagenbetreiber, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben sowie eine Liste aller kontrollierten Anlagenbetreiber einschließlich der bei diesen durchgeführten Kontrollen, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,
  2. 2. jährlich bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres sowie auf Anfrage einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen, insbesondere zur Einhaltung der Systemvorgaben,
  3. 3. innerhalb von drei Monaten nach Durchführung einer Kontrolle den für die jeweilige Anlage ausgestellten Kontrollbericht.

(4) Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung, zur Förderabwicklung oder zur Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch gemäß der Methodik und den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, erforderlich ist, dürfen die Umweltbundesamt GmbH und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sämtliche Auskünfte, Unterlagen und Informationen an die Regulierungsbehörde Energie‑Control Austria (E‑Control), an die EAG‑Förderabwicklungsstelle sowie andere Förderabwicklungsstellen oder an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übermitteln.

(5) Wirtschaftsteilnehmer haben der Umweltbundesamt GmbH bis zum 30. April jeden Jahres erhaltene Zertifikate in Kopie sowie die Mengen an erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs, der unter Einhaltung der Anforderungen an die Herstellung und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen im vorhergehenden Jahr erzeugt wurde, in elektronischer Form zu übermitteln. Wird erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs in Zeiträumen erzeugt, für die kein gültiges Zertifikat vorliegt, so ist dieser Umstand sowie der genaue Zeitraum unverzüglich der Umweltbundesamt GmbH und, bei Inanspruchnahme von Förderungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 EAG, der EAG-Förderabwicklungsstelle bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20013193

Dokumentnummer

NOR40278520

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