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§ 7 WstV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2026

Überwachung der Zertifizierungsstellen

§ 7.

(1) Zum Zweck der Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen ist die Umweltbundesamt GmbH berechtigt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit

  1. 1. Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstelle zu betreten,
  2. 2. Einsicht in Unterlagen zu nehmen,
  3. 3. Kopien von Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form unentgeltlich anzufordern und
  4. 4. Auskünfte zu verlangen,

(2) Stellt die Umweltbundesamt GmbH bei Begleitung einer Vor‑Ort‑Kontrolle gemäß § 5 Abs. 3 oder bei einer Maßnahme gemäß Abs. 1 Mängel oder sonstige Unregelmäßigkeiten fest, so hat sie den Betreiber des Zertifizierungssystems und den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hierüber zu informieren. Hat die betroffene Zertifizierungsstelle ihren Sitz außerhalb des Bundesgebiets, so hat die Umweltbundesamt GmbH außerdem jene nationale Behörde zu informieren, die die betroffene Zertifizierungsstelle akkreditiert hat.

(3) Auf Anfrage des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Umweltbundesamt GmbH Informationen und Unterlagen gemäß Abs. 1 an diesen zu übermitteln.

Schlagworte

Geschäftszeit, Geschäftsraum, Betriebsraum

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20013193

Dokumentnummer

NOR40278519

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