Überwachung der Zertifizierungsstellen
§ 7.
(1) Zum Zweck der Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen ist die Umweltbundesamt GmbH berechtigt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
- 1. Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstelle zu betreten,
- 2. Einsicht in Unterlagen zu nehmen,
- 3. Kopien von Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form unentgeltlich anzufordern und
- 4. Auskünfte zu verlangen,
- soweit dies zur Überwachung der Arbeitsweise der betroffenen Zertifizierungsstelle erforderlich ist.
(2) Stellt die Umweltbundesamt GmbH bei Begleitung einer Vor‑Ort‑Kontrolle gemäß § 5 Abs. 3 oder bei einer Maßnahme gemäß Abs. 1 Mängel oder sonstige Unregelmäßigkeiten fest, so hat sie den Betreiber des Zertifizierungssystems und den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hierüber zu informieren. Hat die betroffene Zertifizierungsstelle ihren Sitz außerhalb des Bundesgebiets, so hat die Umweltbundesamt GmbH außerdem jene nationale Behörde zu informieren, die die betroffene Zertifizierungsstelle akkreditiert hat.
(3) Auf Anfrage des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Umweltbundesamt GmbH Informationen und Unterlagen gemäß Abs. 1 an diesen zu übermitteln.
Schlagworte
Geschäftszeit, Geschäftsraum, Betriebsraum
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026
Gesetzesnummer
20013193
Dokumentnummer
NOR40278519
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