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§ 9 WstV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2026

Prüfung durch die Europäische Kommission

§ 9.

In Zweifelsfällen kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die Prüfung der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen bei der Europäischen Kommission nach Maßgabe des Art. 30 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 beantragen. Ein solcher Antrag kann auf dem Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers beruhen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20013193

Dokumentnummer

NOR40278521

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