Prüfung durch die Europäische Kommission
§ 9.
In Zweifelsfällen kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die Prüfung der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen bei der Europäischen Kommission nach Maßgabe des Art. 30 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 beantragen. Ein solcher Antrag kann auf dem Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers beruhen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026
Gesetzesnummer
20013193
Dokumentnummer
NOR40278521
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