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§ 6 WstV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2026

Registrierung von Zertifizierungsstellen

§ 6.

(1) Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Anlagenbetreiber mit Sitz im Inland ausstellen, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, bei der Umweltbundesamt GmbH zu registrieren. Die Umweltbundesamt GmbH hat Zertifizierungsstellen auf Antrag zu registrieren, wenn diese

  1. 1. eine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von Anlagenbetreibern nachweisen;
  2. 2. sich schriftlich dazu verpflichten, die von dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen und Maßnahmen zu dulden sowie
  3. 3. geeignete Unterlagen vorlegen, aus denen sich ihre Befähigung zur Zertifizierung nach dieser Verordnung ergibt.

(2) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name und zustellfähige Anschrift der Zertifizierungsstelle,
  2. 2. Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen und
  3. 3. alle Staaten, in denen die Zertifizierungsstelle tätig ist.

(3) Die Registrierung hat das Datum der Registrierung und eine einmalige Registriernummer zu enthalten und ist auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH bekannt zu geben.

(4) Die Umweltbundesamt GmbH hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

(5) Für die Zwecke der Registrierung hat die Umweltbundesamt GmbH ein automationsunterstütztes Register zu betreiben, welches auf dem elektronischen Register gemäß § 22 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, basiert. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auf Anfrage sämtliche im Register erfassten Informationen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20013193

Dokumentnummer

NOR40278518

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