Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen
§ 5.
(1) Wirtschaftsteilnehmer haben sich zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben gemäß den §§ 2 bis 4 eines Zertifizierungssystems zu bedienen, welches von der Europäischen Kommission gemäß Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt sein muss.
(2) Die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorgaben sowie die Ausstellung der Zertifikate an Wirtschaftsteilnehmer erfolgt durch Zertifizierungsstellen nach Maßgabe des jeweiligen Zertifizierungssystems.
(3) Die Umweltbundesamt GmbH ist dazu berechtigt, Vor‑Ort‑Kontrollen zu begleiten. Zertifizierungsstellen haben der Umweltbundesamt GmbH jede Vor‑Ort‑Kontrolle so rechtzeitig anzukündigen, dass eine Begleitung durch diese möglich ist.
(4) Zertifizierungsstellen haben Kopien aller ausgestellten Zertifikate sowie die Kontrollberichte mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
(5) Zertifizierungsstellen haben im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 2 auch die Genauigkeit und Vollständigkeit der von den Wirtschaftsteilnehmern in die Unionsdatenbank eingegebenen Daten zu überprüfen. Zu diesem Zweck können Datensysteme Dritter, die die Daten als Mittler erheben, genutzt werden, sofern die Europäische Kommission über diese Nutzung informiert wurde.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026
Gesetzesnummer
20013193
Dokumentnummer
NOR40278517
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