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§ 4 WstV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2026

Massenbilanzsystem

§ 4.

(1) Wirtschaftsteilnehmer müssen für den Zweck der einwandfreien Rückverfolgbarkeit der Herkunft des erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette ein Massenbilanzsystem nutzen. Das verwendete Massenbilanzsystem muss den Anforderungen des Zertifizierungssystems gemäß § 5 Abs. 1 entsprechen.

(2) Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Betreiber des Zertifizierungssystems festzulegen.

Schlagworte

Herstellungskette

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20013193

Dokumentnummer

NOR40278516

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