Massenbilanzsystem
§ 4.
(1) Wirtschaftsteilnehmer müssen für den Zweck der einwandfreien Rückverfolgbarkeit der Herkunft des erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette ein Massenbilanzsystem nutzen. Das verwendete Massenbilanzsystem muss den Anforderungen des Zertifizierungssystems gemäß § 5 Abs. 1 entsprechen.
(2) Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Betreiber des Zertifizierungssystems festzulegen.
Schlagworte
Herstellungskette
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026
Gesetzesnummer
20013193
Dokumentnummer
NOR40278516
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
