Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben (vgl. § 21 Abs. 1).
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung dient dazu, in einem allgemeinen Teil und in besonderen Teilen (Anlagen) die für die Durchführung der betrieblichen Ausbildungen und der Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den in § 5 Abs. 1 LFBAG 2024 genannten Ausbildungsgebieten in der Land- und Forstwirtschaft notwendigen Anforderungen näher festzulegen. Dies schließt nähere Regelungen zur Vorgangsweise bei der Berücksichtigung von Anrechnungen gemäß § 17 LFBAG 2024, bei der Anwendung ergänzender Zulassungsbestimmungen gemäß § 35 LFBAG 2024 und bei der Anwendung von § 36 LFBAG 2024 betreffend den Ersatz der Facharbeiterprüfung mit ein.
(2) Diese Verordnung enthält als besondere Teile der Ausbildungsordnung in den folgendenAnlagen die Beschreibung der in allen Ausbildungsgebieten (§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 16 LFBAG 2024) vorausgesetzten Gegenstände des Teillehrganges (Moduls) „Allgemeinbildung“ (Anlage A) sowie in der Anlage 1 den Ausbildungsrahmenplan für das jeweilige Ausbildungsgebiet:
1. | Allgemeinbildung | (Anlage A) |
2. | Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16 LFBAG 2024) | (Anlage 1) |
(3) Auch die im Einzelnen zu beachtenden Regelungen für Ausbildungen und Prüfungen in den Schwerpunktausbildungen gemäß § 38 bzw. § 42 LFBAG 2024 bilden, soweit Ausbildungsschwerpunkte für bestimmte Ausbildungsgebiete festgelegt sind, einen Bestandteil dieser Verordnung.
(4) DieAnlagen umfassen als besondere Teile der Prüfungsordnung auch die Prüfungspläne (§ 49 Abs. 1 LFBAG 2024) mit den entsprechenden Festlegungen zu den Prüfungen.
(5) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Personen jeden Geschlechts.
(6) Verweisungen in dieser Verordnung auf Bundes- oder Landesgesetze beziehen sich jeweils auf jene Fassung des angeführten Gesetzes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Geltung stand.
Schlagworte
Ausbildungsordnung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
20013189
Dokumentnummer
NOR40278401
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