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Anlage 3 Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Anlage 3

ANHANG 3

Zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und der Österreichischen Bundesregierung über die Rücknahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten

Liste der Dokumente, die die Staatsangehörigkeit der Parteien bestätigen, gemäß Absatz 1 des Artikels 2 und Absatz 2 des Artikels 3 des Abkommens:

Für die Republik Kasachstan:

Für die Republik Österreich:

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013165

Dokumentnummer

NOR40277583

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