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Artikel 1 Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

ANHANG 1

Zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und der Österreichischen Bundesregierung über die Rücknahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten

Vollzugsprotokoll des Abkommens (Artikel 13)

Artikel 1

Zuständige Behörden und Kommunikationsmittel

  1. 1. Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens, einschließlich der direkten Interaktion:
  1. 2. Die zuständigen Behörden teilen sich gegenseitig spätestens dreißig (30) Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Kontaktdaten mit.
  2. 3. Die Parteien informieren sich gegenseitig über diplomatische Kanäle über Änderungen der zuständigen Behörden oder ihrer Bezeichnungen oder Funktionen.

Artikel 2

Grenzkontrollpunkte

  1. 1. Die folgenden Einreiseorte sollen für die Rückübernahme per Lufttransport zur Durchführung dieses Abkommens verwendet werden:
  1. 2. Die Rückübernahme oder Durchbeförderung von Personen kann durch andere für den internationalen Verkehr offene Grenzübergänge mit gegenseitiger Zustimmung der zuständigen Behörden der Parteien durchgeführt werden.

Artikel 3

Bedingungen der Überstellung und Transportart

  1. 1. Gemäß Absatz 3 von Artikel 5 dieses Abkommens muss die ersuchende Partei den zuständigen Behörden der ersuchten Partei schriftlich die folgenden Daten übermitteln:
  1. 2. Die Mitteilung gemäß Anhang 2 dieses Abkommens muss spätestens 3 (drei) Werktage vor dem Tag der Rücknahme per beliebigem Kommunikationsmittel, einschließlich elektronischer Mittel, an die ersuchte Partei gesendet werden.
  2. 3. Sollte die Frist aufgrund von Hindernissen für die Überstellung verlängert werden, haben die Parteien sich sofort gegenseitig über die Beseitigung dieser Hindernisse zu informieren und dabei den beabsichtigten Ort und das Datum der Überstellung der zurückgenommenen Person anzugeben.

Artikel 4

Durchbeförderungsersuchen

  1. 1. Das Durchbeförderungsersuchen muss unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang 8 dieses Abkommens und unter den Bedingungen von Artikel 9 dieses Abkommens gestellt werden. Die ersuchte Partei muss den Eingang des Durchbeförderungsersuchen sofort, jedoch spätestens innerhalb von fünf (5) Kalendertagen, mit beliebigem Kommunikationsmittel, einschließlich elektronischer Mittel, bestätigen. Wenn das Gesuch per Fax oder E-Mail übermittelt wird, gilt der Übertragungsbericht als Bestätigung des Eingangs des Durchbeförderungsersuchen.
  2. 2. Die ersuchende Partei muss die zuständigen Behörden der ersuchten Partei schriftlich unter Verwendung gesicherter Kommunikationskanäle, einschließlich elektronischer Mittel wie Fax und E-Mail, über Änderungen im Datum der Überstellung und/oder dem beabsichtigten Überstellungsort mindestens einen (1) Tag vor der geplanten Durchbeförderung informieren.

Artikel 5

Bedingungen der begleiteten Rücknahme und Durchbeförderung

  1. 1. Wenn die Rücknahme oder der Durchbeförderung mit Begleitpersonen durchgeführt wird, muss die ersuchende Partei die folgenden Informationen bezüglich der Begleitpersonen bereitstellen: Namen und Vornamen, Passnummer, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer; Flugnummer; Ankunfts- und Abflugdatum sowie -zeit.
  2. 2. Die Begleitpersonen der ersuchenden Partei müssen bei der Rücknahme oder der Durchbeförderung Identifikationsdokumente vorzeigen können, um ihre Befugnis und die Art ihrer Aufgabe im Zusammenhang mit der Rücknahme oder der Durchbeförderung zu überprüfen.

Schlagworte

Lufttransport, Ankunftsdatum, Ankunftszeit

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013165

Dokumentnummer

NOR40277576

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