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Artikel 6 Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Artikel 6

Transportmittel und -arten

Der Transport kann mit jedem Transportmittel erfolgen, einschließlich Luft- oder Landtransport. Der Lufttransport ist in der Regel das bevorzugte Mittel für die Überführung der betreffenden Person. Zu diesem Zweck können sowohl reguläre als auch Charterflüge genutzt werden. Die Transportmittel sind nicht auf nationale Luftfahrtgesellschaften beschränkt.

Schlagworte

Transportart

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013165

Dokumentnummer

NOR40277563

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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