Artikel 7
Fehlerhafte Rückführung
Die ersuchende Partei muss jede Person, die von der ersuchten Partei wiederaufgenommen wurde, zurücknehmen, wenn innerhalb von zwei (2) Wochen nach der Überstellung dieser Person festgestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens nicht erfüllt waren. In diesen Fällen ist Artikel 5 dieses Abkommens entsprechend anzuwenden und alle verfügbaren Informationen zur tatsächlichen Identität, Staatsangehörigkeit oder Transitrouten der betroffenen Person, einschließlich aller Originaldokumente, müssen bereitgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013165
Dokumentnummer
NOR40277564
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