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Artikel 7 Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Artikel 7

Fehlerhafte Rückführung

Die ersuchende Partei muss jede Person, die von der ersuchten Partei wiederaufgenommen wurde, zurücknehmen, wenn innerhalb von zwei (2) Wochen nach der Überstellung dieser Person festgestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens nicht erfüllt waren. In diesen Fällen ist Artikel 5 dieses Abkommens entsprechend anzuwenden und alle verfügbaren Informationen zur tatsächlichen Identität, Staatsangehörigkeit oder Transitrouten der betroffenen Person, einschließlich aller Originaldokumente, müssen bereitgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013165

Dokumentnummer

NOR40277564

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