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Anlage I Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2026

Anlage I

Als Anhalt dienende Kriterien für die Identifizierung von Gebieten

  1. a) Einzigartigkeit;
  2. b) Seltenheit;
  3. c) besondere Bedeutung für Lebensstadien von Arten;
  4. d) besondere Bedeutung der dort vorkommenden Arten;
  5. e) Bedeutung für bedrohte, gefährdete oder im Rückgang befindliche Arten oder Lebensräume;
  6. f) Anfälligkeit, auch gegenüber dem Klimawandel und der Versauerung der Meere;
  7. g) Zerbrechlichkeit;
  8. h) Empfindlichkeit;
  9. i) biologische Vielfalt und Produktivität;
  10. j) Repräsentativität;
  11. k) Abhängigkeit;
  12. l) Naturbelassenheit;
  13. m) ökologische Konnektivität;
  14. n) wichtige darin ablaufende ökologische Prozesse;
  15. o) wirtschaftliche und soziale Faktoren;
  16. p) kulturelle Faktoren;
  17. q) kumulative und grenzüberschreitende Auswirkungen;
  18. r) langsame Erholung und geringe Widerstandsfähigkeit;
  19. s) Angemessenheit und Durchführbarkeit;
  20. t) Replikation;
  21. u) Nachhaltigkeit der Reproduktion;
  22. v) Vorhandensein von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen.

Schlagworte

Erhaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277555

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