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Artikel 76 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2026

Artikel 76

Verbindliche Wortlaute

Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277554

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)