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Artikel 59 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2026

Artikel 59

Streitigkeiten technischer Art

Bei einer Streitigkeit über eine technische Angelegenheit können die beteiligten Vertragsparteien die Streitigkeit an ein von ihnen eingesetztes Ad-hoc-Sachverständigengremium verweisen. Das Gremium berät sich mit den beteiligten Vertragsparteien und bemüht sich um eine zügige Beilegung der Streitigkeit, ohne die bindenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 60 in Anspruch zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277537

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)