Artikel 58
Beilegung von Streitigkeiten durch die von den Vertragsparteien gewählten friedlichen Mittel
Dieser Teil beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsparteien dieses Übereinkommens, jederzeit zu vereinbaren, eine zwischen ihnen entstehende Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013164
Dokumentnummer
NOR40277536
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