Artikel 59
Streitigkeiten technischer Art
Bei einer Streitigkeit über eine technische Angelegenheit können die beteiligten Vertragsparteien die Streitigkeit an ein von ihnen eingesetztes Ad-hoc-Sachverständigengremium verweisen. Das Gremium berät sich mit den beteiligten Vertragsparteien und bemüht sich um eine zügige Beilegung der Streitigkeit, ohne die bindenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 60 in Anspruch zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013164
Dokumentnummer
NOR40277537
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