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Artikel 57 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2026

Artikel 57

Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel

Die Vertragsparteien haben die Verpflichtung, ihre Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsverfahren, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Organisationen oder Vereinbarungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277535

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