Teil VIII
Durchführung und Einhaltung
Artikel 53
Durchführung
Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Maßnahmen, wie jeweils angebracht, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu gewährleisten.
Schlagworte
Gesetzgebungsmaßnahme, Verwaltungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013164
Dokumentnummer
NOR40277531
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
