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Artikel 54 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2026

Artikel 54

Überwachung der Durchführung

Jede Vertragspartei überwacht die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und erstattet der Konferenz der Vertragsparteien in einem Format und in Zeitabständen, die von dieser festzulegen sind, über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergriffen hat, Bericht.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277532

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