Artikel 54
Überwachung der Durchführung
Jede Vertragspartei überwacht die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und erstattet der Konferenz der Vertragsparteien in einem Format und in Zeitabständen, die von dieser festzulegen sind, über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergriffen hat, Bericht.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013164
Dokumentnummer
NOR40277532
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
