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Artikel 4 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2026

Artikel 4

Ausnahmen

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Militärluftfahrzeuge oder Flottenhilfsschiffe. Mit Ausnahme des Teiles II findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge, die einer Vertragspartei gehören oder von ihr eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete Maßnahmen, die den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit solcher ihr gehörender oder von ihr eingesetzter Schiffe oder Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigen, sicher, dass diese, soweit zumutbar und durchführbar, in einer Weise betrieben werden, die mit dem Übereinkommen vereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277482

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