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Artikel 5 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2026

Artikel 5

Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem Seerechtsübereinkommen sowie den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen

(1) Dieses Übereinkommen wird im Zusammenhang und in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen ausgelegt und angewendet. Das Übereinkommen lässt die Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten der Staaten aus dem Seerechtsübereinkommen, auch in Bezug auf die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel innerhalb und außerhalb von 200 Seemeilen, unberührt.

(2) Dieses Übereinkommen wird in einer Weise ausgelegt und angewendet, die die einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe nicht untergräbt und die Kohärenz und Koordinierung mit diesen Instrumenten, Rahmen und Organen fördert.

(3) Die Rechtsstellung von Nichtvertragsparteien des Seerechtsübereinkommens oder anderer damit zusammenhängender Übereinkünfte in Bezug auf diese Instrumente wird durch dieses Übereinkommen nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277483

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