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Artikel 6 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2026

Artikel 6

Unberührtheit

Dieses Übereinkommen, einschließlich aller Beschlüsse oder Empfehlungen der Konferenz der Vertragsparteien oder eines ihrer Nebenorgane, sowie alle darauf beruhenden Handlungen, Maßnahmen oder Tätigkeiten berühren weder Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse, noch dürfen sie als Grundlage für die Geltendmachung oder Verweigerung von Ansprüchen auf diese, auch in Bezug auf diesbezügliche Streitigkeiten, herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277484

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