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§ 5 SAG 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Abwicklungsstelle; Ansuchen und Fristen

§ 5.

(1) Mit der Abwicklung der Förderung wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut.

(2) Ansuchen auf Förderung des Ausgleichs der indirekten CO2‑Kosten sind

  1. 1. für das Kalenderjahr 2025 binnen sechs Monaten ab beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission (§ 14) und
  2. 2. für das Kalenderjahr 2026 zwischen 1. Jänner und 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres
  1. bei der Abwicklungsstelle einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20012998

Dokumentnummer

NOR40272452

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