Abwicklungsstelle; Ansuchen und Fristen
§ 5.
(1) Mit der Abwicklung der Förderung wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut.
(2) Ansuchen auf Förderung des Ausgleichs der indirekten CO2‑Kosten sind
- 1. für das Kalenderjahr 2025 binnen sechs Monaten ab beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission (§ 14) und
- 2. für das Kalenderjahr 2026 zwischen 1. Jänner und 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres
- bei der Abwicklungsstelle einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Gesetzesnummer
20012998
Dokumentnummer
NOR40272452
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