Förderungsvoraussetzungen
§ 6.
(1) Die Gewährung einer Förderung nach diesem Bundesgesetz setzt voraus, dass
- 1. den Anforderungen der Förderungsrichtlinien (§ 9) entsprochen wird,
- 2. das förderungswerbende Unternehmen sich dazu verpflichtetein gültiges Energieaudit, das den Vorgaben des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen, und zwar
- a) entweder in Form eines eigenständigen Energieaudits oder
- b) im Rahmen eines von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 EEffG
- und
- 3. das förderungswerbende Unternehmen sich dazu verpflichtet,
- a) im Energieauditbericht bzw. im Bericht des Managementsystems gemäß Z 2 zumindest jene identifizierten und technisch durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen sowie
- b) sonstige technisch und wirtschaftlich durchführbare Dekarbonisierungsmaßnahmen
- binnen 60 Monaten ab Förderungsgewährung umzusetzen, deren Investitionskosten eine Amortisationsdauer von fünf Jahren nicht übersteigen, wobei im begründeten Ausnahmefall eine jeweils angemessene Verlängerung der Umsetzungsfrist gewährt werden kann. Zu den Maßnahmen gemäß lit. b zählen insbesondere Maßnahmen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses. Gesetzte Energieeffizienzmaßnahmen müssen zum überwiegenden Teil zu nachweisbaren Endenergieeinsparungen gemäß § 62 EEffG führen.
(2) Der Investitionsumfang für Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 muss mindestens 80% des gewährten Förderbetrages entsprechen, wobei mindestens 50% der Investitionssumme für Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a einzusetzen ist. Die gesetzten Maßnahmen und die Effekte der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 sind durch geeignete Nachweise darzulegen.
(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 obliegen dem förderungswerbenden Unternehmen. Sofern im Energieauditbericht bzw. im Bericht des Managementsystems keine Maßnahmen ausgewiesen sind oder mit den ausgewiesenen Maßnahmen der vorgeschriebene Investitionsumfang gemäß Abs. 2 erster Satz nicht erreicht werden kann, ist der Differenzbetrag in Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b so zu investieren, dass insgesamt ein Investitionsumfang in Höhe von 80% der Fördersumme erreicht wird. Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Abs. 2 entfällt, sofern im Einzelfall kein Maßnahmenpotential vorhanden ist. Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 reduzieren sich im Falle nicht ausreichenden Maßnahmenpotentials aliquot um den nicht darstellbaren Investitionsumfang. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom förderungswerbenden Unternehmen beizubringen. Die vom Unternehmen gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind von der abwickelnden Stelle an die E‑Control zu melden.
(4) Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist nicht zu gewähren, wenn
- 1. das förderungswerbende Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Punkt 2.2 des Anhangs der Mitteilung über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. Nr. C 249 vom 31.07.2014 S. 1, oder
- 2. das förderungswerbende Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.
Schlagworte
Energiemanagementsystem
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Gesetzesnummer
20012998
Dokumentnummer
NOR40272453
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
