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§ 1 SAG 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Ziel

§ 1.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Verringerung der Belastung von Unternehmen, die in den Kalenderjahren 2025 und 2026 von erheblich gestiegenen Strompreisen infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel (indirekte CO2‑Kosten) besonders betroffen und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2‑Emissionen ausgesetzt sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20012998

Dokumentnummer

NOR40272448

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