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§ 2 SAG 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Anlage“ eine ortsfeste, technische Einheit, in der Produkte hergestellt werden, die unter einen der in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren fallen;
  2. 2. „Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent gemäß dem Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), BGBl. I Nr. 118/2011, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt;
  3. 3. „indirekte CO2Kosten“ die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehenden Kosten;
  4. 4. „NACECode“ die numerische Bezeichnung einer Tätigkeit gemäß der europäischen statistischen Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten;
  5. 5. „EUATerminpreis“ (in Euro) den einfachen Durchschnitt der täglichen Einjahres-Terminpreise (Schlussangebotspreise) für Emissionszertifikate für Lieferung im Dezember des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, die zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Förderungsgewährung an der European Energy Exchange („Leipziger Strombörse EEX“) festgestellt wurden;
  6. 6. „CO2Emissionsfaktor“ (in tCO2/MWh) den, gemäß der Mitteilung betreffend die Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021, ABl. Nr. C 317 vom 25.09.2020 S. 5, zuzüglich der Ergänzung, ABl. Nr. C 528 vom 30.12.2021, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung. (nachfolgend „Leitlinien“ genannt) für die Zone Österreich, Deutschland und Luxemburg festgelegten maximalen CO2Emissionsfaktor in Höhe von 0,72 tCO2/MWh;“
  7. 7. „tatsächliche Produktionsleistung“ (in Tonnen pro Jahr) die nachträglich im Jahr t+1 bestimmte tatsächliche Produktionsleistung der Anlage im Jahr t;
  8. 8. „tatsächlicher Stromverbrauch“ (in MWh) den nachträglich im Jahr t+1 bestimmten tatsächlichen Stromverbrauch der Anlage (einschließlich des Stromverbrauchs für die Produktion ausgelagerter förderfähiger Produkte) im Jahr t;
  9. 9. „Stromverbrauchseffizienzbenchmark“ (in MWh/Tonne Produktionsleistung) den produktspezifischen Stromverbrauch pro Tonne Produktionsleistung bei Einsatz der stromverbrauchseffizientesten Produktionsmethoden für das jeweilige Produkt gemäß den Leitlinien;
  10. 10. „Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark“ ein Anteil von 80% des tatsächlichen Stromverbrauchs, der im Wege eines Beschlusses der Kommission zusammen mit den Stromverbrauchseffizienzbenchmarks festgelegt wird. Er entspricht der durchschnittlichen Reduzierungsanstrengung, welche durch die Anwendung der Stromverbrauchseffizienzbenchmarks auferlegt wird (Benchmark Stromverbrauch/Ex-ante-Stromverbrauch). Er findet bei allen Produkten Anwendung, die unter die beihilfefähigen Sektoren fallen, für die aber keine Stromverbrauchseffizienzbenchmark festgelegt ist. Der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark wird (ab dem Jahr 2022) nach der in Anhang II der Leitlinien unter „Aktualisierte Effizienzbenchmarks für bestimmte in Anhang I aufgeführte Produkte“ festgelegten Formel jährlich um 1,09% gesenkt.

(2) Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 EZG 2011 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20012998

Dokumentnummer

NOR40272449

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