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§ 10 SAG 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Mittelaufbringung

§ 10.

Für die Förderungen nach diesem Bundesgesetz stehen für die Jahre 2025 und 2026 Bundesmittel im Ausmaß von höchstens 75 Millionen Euro per anno zur Verfügung. Übersteigen die insgesamt beantragten Förderungen die zur Verfügung stehenden Mittel, ist den förderungswerbenden Unternehmen die Förderung aliquot zu kürzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20012998

Dokumentnummer

NOR40272457

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