Mittelaufbringung
§ 10.
Für die Förderungen nach diesem Bundesgesetz stehen für die Jahre 2025 und 2026 Bundesmittel im Ausmaß von höchstens 75 Millionen Euro per anno zur Verfügung. Übersteigen die insgesamt beantragten Förderungen die zur Verfügung stehenden Mittel, ist den förderungswerbenden Unternehmen die Förderung aliquot zu kürzen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Gesetzesnummer
20012998
Dokumentnummer
NOR40272457
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