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§ 11 SAG 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Transparenz

§ 11.

Unbeschadet der Verpflichtungen zur Veröffentlichung gemäß dem Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen BGBl. I Nr. 5/2024 hat die Abwicklungsstelle bis spätestens sechs Monate nach Gewährung der Förderung Informationen gemäß Randnummer 57 der Leitlinien zu allen Einzelförderungen gemäß diesem Bundesgesetz, die einen Betrag von 500 000 Euro übersteigen, auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite gemäß dem 6. Abschnitt der Leitlinien zu veröffentlichen. Die Informationen sind ab Veröffentlichung mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20012998

Dokumentnummer

NOR40272458

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