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§ 2 BNK-GV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.2025

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

  1. 1. Luftfahrthindernis: Luftfahrthindernis gemäß § 85 Abs. 2 LFG, für welches mittels Ausnahmebewilligungen gemäß § 91 LFG eine Nachtkennzeichnung vorgeschrieben wurde und die bedarfsgerechte Steuerung dieser Nachtkennzeichnung nicht ausgeschlossen wurde bzw. für zulässig erklärt wurde (§ 123a Abs. 2 LFG);
  2. 2. Windpark: räumliche Ansammlung von Windkraftanlagen, die technisch im Hinblick auf die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung eine Einheit bilden, ungeachtet der Anzahl der Eigentümer dieser Windkraftanlagen; eine technische Einheit bilden Windkraftanlagen dann, wenn für sie im Steuerungssystem der Austro Control GmbH ein einheitliches Steuerungsobjekt und ein einheitlicher Anschluss angelegt werden;
  3. 3. Sonstiges Luftfahrthindernis: Luftfahrthindernis gemäß Z 1, welches keine Windkraftanlage ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

20012967

Dokumentnummer

NOR40271831

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