Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
- 1. Luftfahrthindernis: Luftfahrthindernis gemäß § 85 Abs. 2 LFG, für welches mittels Ausnahmebewilligungen gemäß § 91 LFG eine Nachtkennzeichnung vorgeschrieben wurde und die bedarfsgerechte Steuerung dieser Nachtkennzeichnung nicht ausgeschlossen wurde bzw. für zulässig erklärt wurde (§ 123a Abs. 2 LFG);
- 2. Windpark: räumliche Ansammlung von Windkraftanlagen, die technisch im Hinblick auf die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung eine Einheit bilden, ungeachtet der Anzahl der Eigentümer dieser Windkraftanlagen; eine technische Einheit bilden Windkraftanlagen dann, wenn für sie im Steuerungssystem der Austro Control GmbH ein einheitliches Steuerungsobjekt und ein einheitlicher Anschluss angelegt werden;
- 3. Sonstiges Luftfahrthindernis: Luftfahrthindernis gemäß Z 1, welches keine Windkraftanlage ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
20012967
Dokumentnummer
NOR40271831
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