1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Regelungsgegenstand und Grundsätze
§ 1.
(1) Für die Erbringung der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen gemäß § 123a des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung, sind vom Eigentümer des Luftfahrthindernisses die gemäß dem 2. Abschnitt festgelegten Gebühren zur Deckung der entstandenen Kosten an die Austro Control GmbH zu entrichten.
(2) Die Gebühren dieser Verordnung unterliegen der Umsatzsteuer.
(3) Bei der Festlegung der Gebühren für die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen wird zwischen Windkraftanlagen bzw. Windparks und sonstigen Luftfahrthindernissen unterschieden.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
20012967
Dokumentnummer
NOR40271830
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