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§ 1 BNK-GV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.2025

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Regelungsgegenstand und Grundsätze

§ 1.

(1) Für die Erbringung der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen gemäß § 123a des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung, sind vom Eigentümer des Luftfahrthindernisses die gemäß dem 2. Abschnitt festgelegten Gebühren zur Deckung der entstandenen Kosten an die Austro Control GmbH zu entrichten.

(2) Die Gebühren dieser Verordnung unterliegen der Umsatzsteuer.

(3) Bei der Festlegung der Gebühren für die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen wird zwischen Windkraftanlagen bzw. Windparks und sonstigen Luftfahrthindernissen unterschieden.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

20012967

Dokumentnummer

NOR40271830

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