Gebühren
§ 10.
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Schlagworte
Stempelgebühr
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
20012941
Dokumentnummer
NOR40270996
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