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§ 11 DZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2025

Verweisungen und Bezeichnungen

§ 11.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20012941

Dokumentnummer

NOR40270997

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