Verweisungen und Bezeichnungen
§ 11.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
20012941
Dokumentnummer
NOR40270997
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