Verbot der Mehrfachberücksichtigung
§ 5.
Soweit die Betreuung von Aufgaben durch andere Bedienstete als Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst oder Lehrpersonen, die nicht dem Abschnitt II des VBG unterliegen, erfolgt, ist eine Gleichhaltung solcher Aufgaben mit der Unterrichtserteilung ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20012911
Dokumentnummer
NOR40270111
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