Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 5).
Hinzurechnung gemäß § 39 Z 5 MinBestG
Hinzurechnung gemäß § 39 Z 5 MinBestG
§ 3.
(1) Eine Hinzurechnung gemäß § 39 Z 5 MinBestG erfolgt für das betreffende Geschäftsjahr nur,
- 1. sofern in Bezug auf die Geschäftseinheit, die die Beteiligung an der steuerlich transparenten Einheit hält, für das betreffende Geschäftsjahr das Wahlrecht zur Einbeziehung steuerwirksamer Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 18 Abs. 4 Z 1 MinBestG) ausgeübt wurde, und
- 2. soweit die zugerechneten steuerlichen Vorteile (§ 2 Abs. 2) den Investitionsbetrag in die Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) nach Maßgabe des Abs. 2 vermindern.
(2) Der Investitionsbetrag (§ 2 Abs. 4) in die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) wird für Zwecke der Anwendung des § 39 Z 5 MinBestG um die Beträge folgender Posten, die der beteiligten Geschäftseinheit aus dieser Eigenkapitalbeteiligung zugerechnet werden, höchstens bis auf null, vermindert:
- 1. Anerkannte und nicht anerkannte Steuergutschriften,
- 2. steuerliche Verluste, multipliziert mit dem nominellen Steuersatz der beteiligten Geschäftseinheit,
- 3. Gewinnausschüttungen und Einlagenrückzahlungen und
- 4. Erlöse aus der anteiligen oder gänzlichen Veräußerung der Eigenkapitalbeteiligung.
(3) Sofern der Investitionsbetrag (§ 2 Abs. 4) in die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) bereits gemäß Abs. 2 auf null vermindert wurde, sind die laufenden erfassten Steuern um spätere zugerechnete Beträge aus Posten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 zu kürzen. Diese Kürzung gilt für die Beträge aus den in Abs. 2 Z 3 oder 4 angeführten Posten oder aus anerkannten Steuergutschriften jedoch nur, soweit diese den Gesamtbetrag der nach Abs. 1 hinzugerechneten steuerlichen Vorteile insgesamt nicht übersteigen.
(4) Bei einer qualifizierten Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) werden steuerwirksame Gewinne und Verluste bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der beteiligten Geschäftseinheit ungeachtet des § 18 Abs. 4 MinBestG nicht einbezogen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2025
Gesetzesnummer
20012898
Dokumentnummer
NOR40269591
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