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§ 2 Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 39 Z 5 Mindestbesteuerungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2025

Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 5).

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Eine „qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung“ bezeichnet eine Beteiligung einer Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe an einer steuerlich transparenten Einheit,

  1. 1. die nach dem Ertragsteuerrecht des Belegenheitsstaates der beteiligten Geschäftseinheit als eine Beteiligung am Eigenkapital gilt,
  2. 2. die nach einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 26 MinBestG) in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die steuerlich transparente Einheit tätig ist, als Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Z 23 MinBestG) eingestuft würde,
  3. 3. die keine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe der beteiligten Geschäftseinheit ist und
  4. 4. deren zu erwartende Gesamterträge im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung unter Berücksichtigung der Beträge aus Posten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3, mit Ausnahme der nicht anerkannten Steuergutschriften, voraussichtlich geringer als der Investitionsbetrag (Abs. 4) in die steuerlich transparente Einheit sind.
  1. a) die beteiligte Geschäftseinheit nicht das wirtschaftliche Risiko des Verlustes des Investitionsbetrages (Abs. 4) trägt, oder
  2. b) steuerliche Vorteile nur dann zugerechnet werden, wenn die beteiligte Geschäftseinheit oder der Entwickler der Eigenkapitalbeteiligungsstruktur in den Anwendungsbereich des MinBestG oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt.

(2) „Steuerliche Vorteile“ bezeichnet die Beträge folgender Posten, die der beteiligten Geschäftseinheit aus der qualifizierten Eigenkapitalbeteiligung gemäß Abs. 1 zugerechnet werden:

  1. 1. Steuergutschriften, mit Ausnahme von anerkannten auszahlbaren Steuergutschriften (§ 2 Z 39 MinBestG), und
  2. 2. steuerliche Verluste, multipliziert mit dem nominellen Ertragsteuersatz der Geschäftseinheit, die die Beteiligung an der steuerlich transparenten Einheit hält.

(3) Die „proportionale Abschreibungsmethode“ bezeichnet eine Rechnungslegungsmethode, bei der die Geschäftseinheit, die die Beteiligung an der steuerlich transparenten Einheit hält, in ihrem Abschluss den Investitionsbetrag (Abs. 4) in eine qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung gemäß Abs. 1 proportional im Verhältnis der im jeweiligen Geschäftsjahr zugerechneten steuerlichen Vorteile zu den über die gesamte Laufzeit der Eigenkapitalbeteiligung insgesamt erwarteten zugerechneten steuerlichen Vorteilen abschreibt und den jährlichen Abschreibungsbetrag als Bestandteil des laufenden Steueraufwands ausweist.

(4) „Investitionsbetrag“ bezeichnet die aktivierten Anschaffungskosten für die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung abzüglich sämtlicher Anschaffungsnebenkosten.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2025

Gesetzesnummer

20012898

Dokumentnummer

NOR40269590

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