Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 5).
Proportionale Abschreibungsmethode
§ 4.
(1) Wendet die beteiligte Geschäftseinheit in ihrem Abschluss in Bezug auf die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) die proportionale Abschreibungsmethode (§ 2 Abs. 3) an oder wird diese für Zwecke des § 39 Z 5 MinBestG freiwillig angewendet (Abs. 2), gilt für die Anwendung von § 3 Folgendes:
- 1. Die Minderung des Investitionsbetrages (§ 2 Abs. 4) gemäß § 3 Abs. 2 erfolgt jährlich proportional im Verhältnis der im jeweiligen Geschäftsjahr zugerechneten steuerlichen Vorteile (§ 2 Abs. 2) zu den über die gesamte Laufzeit der qualifizierten Eigenkapitalbeteiligung insgesamt erwarteten zugerechneten steuerlichen Vorteile (§ 2 Abs. 2).
- 2. Eine Hinzurechnung gemäß § 3 Abs. 1 hat zu unterbleiben, soweit der Minderungsbetrag gemäß Z 1 bereits für Zwecke der Rechnungslegung als Abschreibungsbetrag den laufenden Steueraufwand erhöht hat.
(2) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann die beteiligte Geschäftseinheit unwiderruflich die proportionale Abschreibungsmethode in Bezug auf die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) für Zwecke des § 39 Z 5 MinBestG anwenden. Der Antrag ist für das erste Geschäftsjahr auszuüben, in dem die beteiligte Geschäftseinheit diese Eigenkapitalbeteiligung erwirbt oder erstmalig in den Anwendungsbereich des Mindestbesteuerungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2025
Gesetzesnummer
20012898
Dokumentnummer
NOR40269592
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