§ 1.
Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen, die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 sind unverzüglich zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
20012894
Dokumentnummer
NOR40269508
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