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§ 1 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.5.2025

§ 1.

Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen, die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 sind unverzüglich zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

20012894

Dokumentnummer

NOR40269508

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